Abfindung im Arbeitsrecht
Für den Verlust des Arbeitsplatzes sind hohe Abfindungen möglich
Die Abfindung ist im Arbeitsrecht nicht ausdrücklich geregelt. Es hat sich aber eine gerichtliche Praxis herausgebildet. Diese Praxis geht von einem halben Brutto- Monatslohn pro Beschäftigungsjahr aus. In vielen Fällen geht dem Streit um die Abfindung eine Kündigung voraus. Nur wenn der Arbeitnehmer rechtzeitig die Kündigung bei dem Arbeitsgericht angreift (in aller Regel nur drei Wochen), kann es zu Verhandlungen über die Höhe der Abfindung kommen. Bei einer Kündigung wird zumeist darum gestritten, ob die Kündigung wirksam ist. Ist die Kündigung nicht wirksam, so ist der Arbeitnehmer weiter beschäftigt. Der Arbeitnehmer hat also für die ganze Dauer des arbeitsgerichtlichen Verfahrens Lohnanspruch. Das arbeitsgerichtliche Verfahren kann sich über Jahre erstrecken. Es häufen sich also oft hohe Beträge an. Daher einigen sich die Parteien vor Gericht oft auf eine Abfindung gegen den Verlust des Arbeitsplatzes.Für den Arbeitnehmer ist darüber hinaus oft von Bedeutung, ob und in welcher Höhe eine eventuelle Abfindung auf anschließendes Arbeitslosengeld angerechnet wird. Grundsätzlich besteht immer die Gefahr, dass die Arbeitsagentur die Abfindung anrechnen will. Eine Anrechnung wird wahrscheinlicher, je weniger der Arbeitnehmer um seinen Arbeitsplatz kämpft. Würde also z.B. außergerichtlich eine Abfindungsvereinbarung bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses geschlossen, so wäre die Anrechnung sehr wahrscheinlich. Auch, wenn es sich um hohe Abfindungen handelt z.B. zwei Monatsgehälter pro Jahr, würde die Arbeitsagentur aufmerksam. Bei jeder Verkürzung der Kündigungsfrist (auch im gerichtlichen Verfahren) wird die Arbeitsagentur aufmerksam. Eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages ohne Kündigung sollte daher genau überlegt werden.

