Änderungskündigung

Die Änderungskündung kann das alte Arbeitsverhältnis vollständig beenden

Eine Änderungskündigung ist nicht immer einfach zu verstehen. Grundsätzlich bedeutet die Änderungskündigung die Aufgabe des alten Arbeitsverhältnisses verbunden mit einem Angebot, ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen. In der Praxis hat der Arbeitnehmer zumeist das Gefühl, er solle schlechter gestellt werden. So wird einem Maschineneinrichter z.B. die Kündigung erklärt mit dem gleichzeitigen Angebot, ihn als Maschinenarbeiter weiter zu beschäftigen.
Ob eine Änderungskündigung vorliegt, entscheidet sich danach, ob das alte Arbeitsverhältnis komplett aufgegeben wird. Wird das alte Arbeitsverhältnis nicht aufgegeben, so könnte es sich lediglich um die Zuteilung eines anderen Aufgabenbereiches handeln. Die Zuteilung eines anderen Aufgabenbereiches läge innerhalb des Direktionsrechtes des Arbeitgebers und wäre keine Änderungskündigung.

Wesentliche Veränderungen seines Arbeitsverhältnisses wird der Arbeitnehmer zumeist als Aufgabe des alten Arbeitsverhältnisses betrachten. Er wird die Ansicht vertreten, dass es um eine Änderungskündigung handelt. Im gewählten Beispiel hat der Maschinenführer zumeist eine qualifizierte Facharbeiterausbildung und soll nun auf die Stellung eines unqualifizierten Arbeiters "herabgestuft" werden. In der Regel kommt der Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer zu und bittet um Unterzeichnung eines entsprechenden Papiers. Unterzeichnet der Arbeitnehmer das Papier, so hat er sein altes Arbeitsverhältnis aufgegeben und muss sich mit dem neuen Arbeitsverhältnis zufrieden geben. Es kommt auch vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einfach den neuen Aufgabenbereich zuweist. Oft wird am Papier gespart. Lässt sich der Arbeitnehmer in den neuen Arbeitsbereich einweisen, so läuft er nach Ablauf von drei Wochen auch Gefahr, die Änderungskündigung hingenommen zu haben. Aus der Sicht des Arbeitnehmers kommt bei wesentlichen Veränderungen nur die gerichtliche Klärung in Frage, nämlich, dass das alte Arbeitsverhältnis ohne Veränderung fort besteht. Dafür ist die Klagefrist von drei Wochen einzuhalten. Bei einer "schleichenden" Einarbeitung fällt die Fristberechnung unter Umständen schwer. Daher gilt der Grundsatz, möglichst schnell zu handeln.