Auskunftspflicht des Arbeitnehmers
Keine Auskunftspflicht des Arbeitnehmers zu allem
Das Thema gewinnt meistens in zwei Fällen Bedeutung: Bei der Einstellung und bei der Feststellung, dass die Auskunft falsch war. Eine große Rolle spielte in der Vergangenheit die Frage des Arbeitgebers nach Schwangerschaften vom Bewerberinnen. Diese Fragen durften in den meisten Fällen bereits vor dem allgemeinen Gleichstellungsgesetz falsch beantwortet werden. Heute dürfen Fragen nach einer Schwangerschaft nicht nur falsch beantwortet werden. Eine Frage nach einer Schwangerschaft könnte bereits eine unzulässige Frage sein und wegen ihres diskriminierenden Charakters Ansprüche gegen den Arbeitgeber auslösen.Anders ist die Frage nach Vorstrafen zu beurteilen. Die Frage nach Vorstrafen mag unangenehm sein. Sie ist jedoch wahrheitsgemäß zu beantworten. Es besteht sonst die große Gefahr, dass der Arbeitgeber den Vertrag fristlos kündigen kann. Es besteht auch die Gefahr einer Betrugsanzeige. Denn der Arbeitgeber wurde über genau diese Behauptung getäuscht.
Eine weitere große Fragengruppe betrifft Krankheiten, speziell HIV. So soll die Frage nach eine HIV- Infektion nur bei medizinischen Berufen zulässig sein. Überwiegend wird die Frage nach einer reinen HIV- Infektion im Lebensmittelbereich als unzulässig betrachtet. Die Frage nach einem Ausbruch der Krankheit soll auch im Lebensmittelbereich zulässig sein.
Selbstverständlich müssen Auskünfte über persönliche Fähigkeiten und Qualifikationen richtig sein. Von diesen Angaben hängt die Eignung des Bewerbers für die Arbeitsstelle ab.
Fragen nach der Religionszugehörigkeit sind unzulässig, es sei denn, es handelt sich um einen Arbeitsplatz bei einer Religionsgemeinschaft, einer Kirche.
Aus dem gleichen Grund darf die Frage nach der Parteizugehörigkeit nur von einer Partei als Arbeitgeber gestellt werden.
Die Frage nach Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft ist unzulässig.
Der Bewerber um eine Arbeitsstelle sollte immer genau prüfen, ob er falsche Auskünfte gibt. Im Zweifel wird man immer den Arbeitnehmer belangen.

