Die grundsätzliche Verjährung des BGB nach drei Jahren ist im Arbeitsrecht zumeist durch Tarifverträge aufgehoben. Lohnansprüche verfallen zumeist schon nach zwei oder drei Monaten. Der Arbeitnehmer sollte im Zahlungsverzug des Arbeitgebers sofort eine Zahlungsklage gegen den Arbeitgeber anhängig machen. Die Zahlungsklage unterbricht den Verfall.