Befristung von Arbeitsverhältnissen

Der unbefristete Arbeitsvertrag sollte ein Leben lang halten

Der typische Arbeitsplatz in Deutschland ist unbefristet. Traditionell geht das Gesetz davon aus, dass der Arbeitnehmer auf einem Arbeitsplatz bis zur Rente angestellt ist. Das Arbeitsverhältnis hat also keine genaue Frist, zu dem es endet. Der Staat legt das Rentenalter immer unterschiedlich fest. Der typische Arbeitsplatz in Deutschland ist der bei einer großen, meist halbstaatlichen oder stark subventionierten Firma, mit tausenden oder gleich zehntausenden Beschäftigten. Die Vorstellung geht davon aus, dass diese Firmen quasi ewig bestehen. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass dies vor allem bei großen Montanbetrieben auch tatsächlich so ist. Große Stahl- und Bergbaubetriebe aber auch Banken und Versicherungen existieren teilweise schon mehrere hundert Jahre. Schon die Urgroßväter mancher heutiger Arbeiter haben in diesen Firmen bereits ihr Leben lang auf dem gleichen Arbeitsplatz gearbeitet. Die Vereinbarung einer bestimmten Frist - z.B. zwei Jahre - war nicht erforderlich. Eisen und Kohle oder Versicherungen wurden immer gebraucht. Viele kleine und mittlere Betriebe sind nicht in der Lage, auf eine solche enorme Größe zu expandieren. Je nach Auftragslage besteht für viele Firmen das Bedürfnis, lediglich befristet Arbeitskräfte einzustellen. Die Befristung von Arbeitsverhältnissen ist nur unter der Bedingung des Teilzeitbefristungsgesetzes (TzBfG) zulässig. Ausnahmen sind unter anderem auch geregelt im Bereich der Hochschulen und Theater. Grundsätzlich muss ein Befristungszweck oder Sachgrund für die Befristung genannt werden. Der Grundsatz wird bei auf zwei Jahre befristeten Arbeitsverhältnissen durchbrochen: Ein Sachgrund für die Befristung muss nicht angegeben werden. Probleme machen in der Praxis die so genannten "Kettenarbeitsverträge". Arbeitsverträge werden immer wieder nacheinander befristet. Oft kommt ein Jahrzehnt an Kettenarbeitsverträgen zusammen. Ein generelles Verbot von Kettenarbeitsverträgen gibt es nicht. Je länger die "Kette" ist, je eher wandeln sich die befristeten Arbeitsverträge in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis um. Die hierfür in Frage kommende Klage ist demzufolge die "Entfristungsklage".