Eine betriebsbedingte Kündigung ist eine Kündigung, die der Arbeitgeber aus Gründen des Betriebes erklärt, also nicht wegen des Arbeitnehmers. Oft mangelt es an Arbeit. Die betriebsbedingte Kündigung ist - sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet - mit einer Sozialauswahl verbunden. Kleinere Betriebe müssen regelmäßig nur die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten. Bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes muss der Arbeitgeber grundsätzlich zunächst den sozial stärksten Arbeitnehmer auswählen und diesen zuerst kündigen. Wehrt sich der gekündigte Arbeitnehmer mit der Behauptung, ein anderer Arbeitnehmer sei sozial stärker, aber nicht vom Arbeitgeber bei der Kündigung berücksichtigt worden, so hat der Arbeitgeber das Problem einer möglicherweise unwirksamen Kündigung. Der gekündigte Arbeitnehmer kann dieses Problem zu seinen Gunsten oft mit einer angemessenen Abfindung lösen: Akzeptanz der Kündigung gegen Abfindung. Für den privat haftenden Arbeitgeber kann die Verpflichtung zur Sozialauswahl bei fehlender Arbeit leicht den finanziellen Ruin bedeuten.