Die Abmahnung
Die Abmahnung im Arbeitsrecht ist ein Instrument des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zu wunschgemäßem Verhalten anzuhalten. Vorausgegangen muss also ein unerwünschtes Verhalten des Arbeitnehmers sein. Für die meisten Formen der verhaltensbedingten Kündigung ist eine vorherige Abmahnung erforderlich. Lediglich ganz grobe und feststehende Verstöße gegen die Arbeitnehmerpflichten lassen die Pflicht zur Abmahnung entfallen, so z.B. bei Diebstählen, Betrügereien oder schweren Beleidigungen. In allen anderen Fällen ist eine Abmahnung vor einer Kündigung erforderlich. Darüber hinaus lassen es die Gerichte meist nicht zu, wenn der Kündigung lediglich eine einzige Abmahnung vorausgeht. Häufiger Fall: Der Arbeitnehmer kommt zu spät zur Arbeit. Hier muss der Arbeitgeber schon mehrfach abmahnen, um später mit einer Kündigung wegen der Verspätungen durchzukommen.
Der Arbeitnehmer kann gegen eine als ungerecht empfundene Abmahnung gerichtlich vorgehen. Es kommt vor, dass die Uhr des Arbeitgebers grundsätzlich zehn Minuten vor geht. Es mag sein, dass der Arbeitnehmer nur unwesentlich zu spät zur Arbeit kommt. Es kommt auch vor, dass die letzte Abmahnung schon lange zurück liegt. Der Arbeitnehmer sollte die Abmahnung angreifen, weil sie in seiner Personalakte festgehalten und ihm in jeder Krise vorgehalten wird.

