Hauptfürsorgestelle

Die Hauptfürsorgestelle redet mit

Die Hauptfürsorgestelle muss in vielen Fällen eingeschaltet werden, wenn das Arbeitsverhältnis eines behinderten Menschen betroffen ist. So ist die Kündigung schwerbehinderter Menschen nur mit Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zulässig. Die Hauptfürsorgestelle ist eine Behörde. Die Zustimmung und die Ablehnung der Zustimmung zur Kündigung ergehen durch Bescheid. Die Bescheide sind anfechtbar. Dies hat zur Folge, dass eine Auseinandersetzung über die Kündigung eines Schwerbehinderten oft vor zwei Gerichten geführt wird: Dem Arbeitsgericht und dem Verwaltungsgericht. Damit wird die Kündigung eines Schwerbehinderten deutlich schwerer.