Beweisverwertung bei Trunkenheitsfahrt
Immer wieder ignorieren Polizeibeamte den sogenannten Richtervorbehalt. Sie zapfen bei Verdacht Blut ab. Das Blut enthält zuviel Alkohol, die bekannten Konsequenzen drohen. Das OLG Dresden (11.05.2009 Az: 1 Ss 90/09)hat jetzt entschieden, dass die Polizeibeamten grundsätzlich einen Richter vor der Blutentnahme befragen müssen. Nur, wenn auf Nachfrage kein Richter zu erreichen ist, besteht Gefahr im Verzug und die Polizei kann ohne richterliche Genehmigung eine Blutprobe anordnen. Verstoßen die Polizeibeamte gegen den "Richtervorbehalt" so spricht einiges für ein Verwertungsverbot der Blutprobe. Bitten Sie im Falle eines Falles zunächst um einen richterlichen Beschluß. Widersprechen Sie. Wehren Sie sich nicht körperlich gegen eine dennoch angeordnete Blutprobe. Wenn Sie nach dem gesetzlichen Richter verlangt haben, dann haben Sie Ihre Situation schon deutlich verbessert.

