Alkohol am Steuer

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Alkohol am Steuer führt in Deutschland nicht zwangsläufig zu Konsequenzen.
Grundsätzlich gilt seit 1. August 2007 ein absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Der Vorwurf kann als Ordnungswidrigkeit eingestuft und mit einer Geldbuße von 250 Euro geahndet werden. Zusätzlich droht 1 Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg und der Zwang zu einem Aufbauseminar mit Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre.
Für Autofahrer außerhalb dieses Bereiches ist die fehlerfreie Fahrt bis zu einer Grenze von bis zu 0,5 Promille Blutalkohol (BAK) weiterhin erlaubt. Ab einer Grenze von 0,3 Promille BAK dürfen keine Fahrfehler passieren. Werden Ihnen oberhalb von 0,3 Promille Fahrfehler oder gar ein Unfall vorgeworfen, so droht die Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Kriminalstrafe, also Geld oder sogar Freiheitsstrafe.

Bei Erreichen von 0,5 Promille ohne Fahrfehler sind Sie im Bereich des Bußgeldes in Höhe von 500,00- bis 1500 Euro mit Fahrverbot bis zu drei Monaten per Bußgeldbescheid.

Ab 1,1 Promille BAK wird angenommen, dass ein Autofahrer gar nicht mehr fahren kann. Der Autofahrer gilt als absolut fahruntauglich. Auch wenn der Autofahrer keinen einzigen Fehler macht: ihm droht die Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Kriminalstrafe als Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe und 3 Punkte in Flensburg.

Sonderregelungen gelten für Kraftfahrer in der Personenbeförderung, vor allem für Taxifahrer, Busfahrer, Feuerwehr-, Rettungs- und Polizeibedienstete im Fahrdienst. Dort herrscht absolutes Alkohlverbot. Wenn diesen Personen der Vorwurf eines Alkoholverstoßes gemacht wird, drohen mit dem Verlust des Personenbeförderungsscheines - des P- Scheins - auch sofortige Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis.

Das Verteidigungsverhalten eines Menschen mit Alkoholisierung beginnt am Ort des Geschehens und hängt mit den erlaubten Grenzen des Alkoholkonsums zusammen. Wenn es soweit kommt, dass Sie von einem Polizeibeamten nach Alkoholkonsum gefragt werden, ist die Situation schon kritisch. Sie dürfen zwar abstreiten. Der Polizeibeamte kann Ihnen auch glauben. Er wird es aber nicht, wenn Sie zu der Frage Anlass gegeben haben. Es kommt auf Ihr Verhalten an. Sie sollten sich im Falle einer Kontrolle für die ganze Dauer der Prozedur so "zusammenreißen", wie Sie sich vielleicht noch nie zusammengerissen haben. Nicht der Polizist ist Ihr Gegner. Der Polizist ist nur der Beobachter. Er beobachtet, ob Sie von dem gewünschten nüchternen Normalzustand eines Autofahrers abweichen. Sie sollten sich genauso beobachten !
Nur ein ernstes, gefasstes, höfliches und kooperatives Verhalten kann Ihnen die Frage nach dem Alkoholgenuss ersparen, denn, so würden Sie sich nüchtern auch verhalten. Selbstverständlich ist auch eine "Fahne" verräterisch. Gelingt Ihnen dieses hohe Maß an Selbstdisziplin, so mögen Sie um den Alkoholtest herum kommen.
Den Alkoholtest selbst können Sie nicht verweigern. Zwar könnten Sie den Test durch das Atemkontrollgerät ablehnen. Dies hat aber die Blutabnahme zur Folge. § 81 a II StPO a.F. sah früher (bis zum 22.08.2017 ) vor, dass die Strafverfolgungsbehörden in allen Verfahren auch bei Blutprobenentnahmen in Eilsituationen zunächst versuchen mussten, die Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen. Dies hat sich jedoch seit dem 24.08.2017 geändert, denn es wurde in § 81 a II StPO ein Satz 2 hinzugefügt. Seit der Neuregelung des § 81 a II 2 StPO werden im Strafverfahren von der Neuregelung folgende Strafverfahren erfasst: § 315a I Nr.1, II und III StGB (Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr), § 315c I Nr. 1a StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel) und § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr). Somit wird seit dem 24.08.2017 in den vorgenannten Fällen für die Anordnung der Blutprobenentnahme keine richterliche Anordnung benötigt. Diese kann von der Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen ohne einen Richtervorbehalt angeordnet werden, welches nicht vom Vorliegen von „Gefahr im Verzug“ abhängig ist. In der Praxis bedeutet diese Regelung also eine regelmäßige Anordnungskompetenz der Polizei. Somit bedeutet dies Folgendes: Wenn die Voraussetzungen der § 81 a II 2 StPO vorliegen, muss die Polizei vor der Anordnung der Blutentnahme keine richterliche Anordnung und auch keine Entscheidung der Staatsanwaltschaft einholen.

Außerdem kann es sein, dass Sie noch innerhalb der 0,5 Promille- Grenze sind. Daneben kommen Messungenauigkeiten zu Ihren Gunsten in Frage. Erst, wenn das Atemmessgerät einen erhöhten Wert anzeigt, wird die Blutprobe angeordnet.

Wenn Ihnen der Vorwurf eines Alkoholverstoßes gemacht wird: Ich helfe Ihnen bereits am Telefon weiter.