Beweisverwertung bei Trunkenheitsfahrt

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Wir verteidigen mit hohen Erfolgsaussichten gegen den Vorwurf der Trunkeheitsfahrt.

Ein häufiges Problem in der Praxis, das Sie ohne qualifizierte Hilfe nicht lösen können:
Immer wieder ignorierten Polizeibeamte den sogenannten Richtervorbehalt. Sie zapften bei Verdacht Blut ab. Das Blut enthält zuviel Alkohol, die bekannten Konsequenzen drohen. Das OLG Dresden (11.05.2009 Az: 1 Ss 90/09) hatte entschieden, dass die Polizeibeamten grundsätzlich einen Richter vor der Blutentnahme befragen müssen. Nur, wenn auf Nachfrage kein Richter zu erreichen ist, besteht Gefahr im Verzug und die Polizei kann ohne richterliche Genehmigung eine Blutprobe anordnen. Verstießen die Polizeibeamte gegen den "Richtervorbehalt" so sprach einiges für ein Verwertungsverbot der Blutprobe. Dies hat sich jedoch seit dem 24.08.2017 geändert. § 81 a II StPO a.F. sah bis zum 22.08.2017 vor, dass die Strafverfolgungsbehörden in allen Verfahren auch bei Blutprobenentnahmen in Eilsituationen zunächst versuchen mussten, die Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen. Dies hat sich jedoch seit dem 24.08.2017 geändert, denn es wurde in § 81 a II StPO ein Satz 2 hinzugefügt. Seit der Neuregelung des § 81 a II 2 StPO werden im Strafverfahren von der Neuregelung folgende Strafverfahren erfasst: § 315a I Nr.1, II und III StGB (Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr), § 315c I Nr. 1a StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel) und § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr). Somit wird seit dem 24.08.2017 in den vorgenannten Fällen für die Anordnung der Blutprobenentnahme keine richterliche Anordnung benötigt. Diese kann von der Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen ohne einen Richtervorbehalt angeordnet werden, welches nicht vom Vorliegen von „Gefahr im Verzug“ abhängig ist. In der Praxis bedeutet diese Regelung also eine regelmäßige Anordnungskompetenz der Polizei. Somit bedeutet dies Folgendes: Wenn die Voraussetzungen der § 81 a II 2 StPO vorliegen, muss die Polizei vor der Anordnung der Blutentnahme keine richterliche Anordnung und auch keine Entscheidung der Staatsanwaltschaft einholen.

Rufen Sie bei Problemen mit Blutproben gleich an: Tel.: 030 618 39 60 oder mobil 0170 815 1998
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