Verteidigung bei Fahrerflucht und Unfallflucht

Bei Problemen mit der Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht stehe ich Ihnen zur Verfügung indem Sie wählen oder einfach auf die Nummer tippen:01708151998.

Wir verteidigen Sie mit großer Erfolgsaussicht beim Vorwurf der Fahrerflucht, Unfallflucht oder Unerlaubtem Entfernen vom Unfallort.
Grundsätzlich gilt, dass sich jeder Unfallbeteiligte strafbar machen kann, wenn er sich vom Unfallort entfernt. Es handelt sich um eine echte Kriminalstrafe mit allen Konsequenzen einer Straftat: Drohende Vorstrafe bis hin zu Gefängnis mit und ohne Bewährung, Entzug der Fahrerlaubnis (und Verlust des Arbeitsplatzes), hohe Geldstrafe mit Punkteeintrag, Regress der Versicherung und weiteren harten Folgen. Wer bestraft wird, gilt als echter "Krimineller". Mit einem solchen Vorwurf ist also keineswegs zu spaßen. Ein "Kavaliersdelikt" liegt bei weitem nicht mehr vor.

Verschlimmert wird die Sache durch die ausgehebelte "Unschuldsvermutung". Wie viele wissen, gilt jeder bis zu seiner Verurteilung als unschuldig. Ein Unschuldiger kann gehen wohin er will, könnte theoretisch auch vom Unfallort weggehen. Leider zwingt das Gesetz nun den Unfallbeteiligten, am Unfallort zu bleiben und an Ermittlungen gegen sich selbst teilzunehmen. Nicht der (teuere) Ermittlungsapparat muss den Täter kriminalistisch korrekt ermitteln, nein, der "Täter" muss sich selbst verraten. Bleibt er nicht am Unfallort, so verrät er sich zwar nicht selbst, macht sich aber wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar. Die Unschuldsvermutung ist ausgehebelt.

Um diese Unfairness auszugleichen, bedarf es bereits von Beginn an einer zuverlässigen und erfahrenen Verteidigung.

Im Folgenden sind einige häufig in der Praxis vorkommende Beispiele aufgelistet, welche vom Betroffenen in seinem Dilemma gewählt werden.

Eine Gesetzesverschärfung hat zur Folge, dass es nicht mehr ausreicht, allein seine Anschrift auf einem Zettel am Scheibenwischer zu hinterlassen. Der Unfallbeteiligte muss vielmehr eine angemessene Zeit abwarten bis jemand seine Personalien aufnimmt. Was eine "angemessene Zeit" ist, steht auf einem anderen Blatt.

Jedenfalls sollten Sie nicht den Fehler machen, aus Gründen der Eile lediglich einen Zettel mit Ihrer Anschrift hinter die Windschutzscheibe des beschädigten Autos zu klemmen. Dies wird Ihnen nunmehr als "Zettelflucht" ausgelegt.

Selfie am Unfallort von sich selbst mit den beschädigten Fahrzeugen zur Unfallmeldung an die Polizei reicht nicht aus. Sie müssen am Unfallort warten.

Weiter weg vom Unfallort warten in der Hoffnung, dass die Polizei Sie nicht als Unfallbeteiligten erkennt: Hilft nicht.

Ganz gefährlich: Die Behauptung, ein anderer sei gefahren. Hinzu kommt ein Verfahren wegen falscher Verdächtigung, ein Ermittlungsverfahren gegen den anderen, eventuell ein Aussagedelikt, Meineid (Verbrechen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr), Betrug zu Gunsten der eigenen Versicherung (keine Hochstufung als vermögenswerter Vorteil) um nur das gefährlichste Verhalten zu nennen.

Wenn Ihnen der Vorwurf des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemacht wird, rufen Sie gleich an. Wir verteidigen in fast allen Fällen so, dass eine Verfahrenseinstellung mit erträglicher Geldauflage erfolgt und die weiteren Konsequenzen möglichst ausbleiben.

Wenn Sie Schwierigkeiten mit dem Vorwurf der Unfallflucht oder Fahrerflucht haben: Ich helfe Ihnen gerne weiter. Tel.: 030 618 39 60 oder mobil 0170 815 1998
Fax: (030) 030 612 80 954
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