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Auch unzuständige Gerichte müssen helfen
Manchmal kommt es vor, dass Schreiben an das falsche Gericht geschickt werden. Dies kann mitunter fatale Folgen haben. Wenn das Gericht nicht zuständig ist, kann es für jede Frist zu spät sein. Das richtige Gericht wird dann nämlich zu spät angerufen. Wenn aber ein Beschwerdegericht ohne weiteres erkennen kann, dass die an es adressierte Beschwerdeschrift an das Amtsgericht hätte gerichtet werden müssen, muss es die Beschwerde im normalen Geschäftsweg an das zuständige Amtsgericht weiter leiten (BGH, Beschl. v. 17.08.2011 - XII ZB 50/11).
Eingestellt am 27.09.2011 von Rechtsanwalt Bosche
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