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BGH: Bessere Angebote gegenüber Schwackeliste muss Richter beachten
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17.05.2011 entschieden, dass sich die Gerichte nicht einfach auf die Schwackeliste bei ihrer Urteilsfindung berufen können. Die Schwackeliste ist nur dann ausreichend, wenn nicht andere Erkenntnisquellen eine deutlich andere Einschätzung ermöglichen. Die Schwackeliste ist zum einen kein Gesetz und bindet den Richter gar nicht. Zum anderen können durchaus Umstände auftauchen, die in der Schwackeliste gar nicht oder nicht ausreichend behandelt werden. Daher muss der Richter auch andere Beweismittel berücksichtigen, wenn sie schlüssig vorgetragen werden. Diesen muss der Richter zwar auch nicht folgen, aber er muss sich mit ihnen auseinandersetzen. ( vgl. BGH v. 17.05.2011, VI ZR 142/10).
Rechtsanwalt Bosche am 18.07.2011
Eingestellt am 18.07.2011 von Rechtsanwalt Bosche
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