Bank muss nicht über eine im Kaufpreis einer Immobilie enthaltene Innenprovision aufklären

Kaufrecht / Bankrecht / Kapitalanlagenrecht [06.06.2012]

Bank muss nicht über eine im Kaufpreis einer Immobilie enthaltene Innenprovision aufklären

Bundesgerichtshof verneint arglistige Täuschung von Anlegern

Der Bundesgerichtshof hat auf die Revisionen einer Bank in acht Parallelfällen entschieden, dass Anleger nicht arglistig über die Höhe der Vertriebsprovision getäuscht werden, wenn in dem Verkaufsprospekt angegeben wird, vom Gesamtaufwand entfielen für den Erwerb einer Immobilie 76,70% auf "Grundstück, Gebäude incl. Vertrieb und Marketing" und darin eine Vertriebsprovision in Höhe von 18,24% eingepreist ist. Die den Erwerb finanzierende Bank traf deshalb insofern keine Aufklärungspflicht unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs.

Das Berufungsgericht hatte die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden, die im Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb errichtet wurden und Darlehensrückzahlungsansprüche der Bank sichern sollten, für unzulässig erklärt. Auf die Revisionen der Bank hat der Bundesgerichtshof die Berufungsurteile aufgehoben und die Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Kreditgebende Bank ist nur unter ganz besonderen Voraussetzungen zur Aufklärung Risikoaufklärung verpflichtet

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine kreditgebende Bank, mit der kein Anlageberatungsvertrag geschlossen wurde, bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Anlagegeschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet ist. Das ist etwa bei einem Wissensvorsprung der Bank der Fall. Ein solcher liegt u.a. vor, wenn die Bank positive Kenntnis davon hat, dass der Anleger von seinem Geschäftspartner oder durch den Verkaufsprospekt über die von ihm zu zahlenden Vertriebsprovisionen arglistig getäuscht wurde.

Anfallen einer Vertriebsprovision wird im Prospekt deutlich erkennbar offengelegt

Der hier verwendete Verkaufsprospekt weist zwar nicht aus, dass in den Kaufpreis eine Vertriebsprovision in Höhe von 18,24% eingepreist war. Eine arglistige Täuschung, wie sie vom Berufungsgericht angenommen wurde, liegt dennoch nicht vor. Der Anfall von Vertriebsprovisionen wurde im prospektierten Gesamtaufwand unter der Rubrik "Grundstück, Gebäude incl. Vertrieb und Marketing" deutlich erkennbar dem Grunde nach offengelegt. Auch eine Täuschung über die Höhe der Vertriebsprovision ist nicht erfolgt. Aus der geringen Höhe anderer offen gelegter Bestandteile des Gesamtaufwandes kann, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht geschlossen werden, die im Kaufpreis enthaltene Vertriebsprovision sei ebenfalls gering.

Wahrheitswidrige Angaben über Anfall und Höhe weiterer Vertriebsprovisionen seitens der Vermittler nicht erkennbar

In den von den Vermittlern verwendeten formularmäßigen Vermittlungsaufträgen und Berechnungsbeispielen wurde ebenfalls nicht arglistig über die Höhe der Vertriebsprovision getäuscht. Diese weisen zwar nur die vom Anleger direkt an den jeweiligen Vermittler zu zahlende "Bearbeitungsgebühr" in Höhe von 3,42% aus. Darin liegt jedoch keine abschließende Erklärung über Anfall und Höhe sonstiger Vertriebsprovisionen. Im Gegenteil wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vermittler nicht nur für die Erwerber, sondern auch als Nachweismakler für eine zwischengeschaltete Vertriebsgesellschaft tätig werden und Provisionsansprüche auch gegen andere am Immobilienprojekt Beteiligte bestehen können. Schließlich ergab die in den Vorinstanzen durchgeführte Beweisaufnahme nicht, dass die Vermittler in den Verkaufsgesprächen wahrheitswidrige Angaben über Anfall und Höhe weiterer Vertriebsprovisionen gemacht haben.

BGH verneint mögliche Schadensersatzansprüche

Mangels einer arglistigen Täuschung der Anleger durch den Vertrieb konnte der Bank deshalb nicht der Verwurf gemacht werden, eine Aufklärungspflicht verletzt zu haben. Schadensersatzansprüche der Anleger gegen die Bank, die der Zwangsvollstreckung entgegen gehalten werden könnten, bestehen somit nicht.

Die Verfahren waren zur Klärung weiterer, vom Berufungsgericht bislang noch nicht geprüfter Einwendungen der Anleger zurückzuverweisen.

Vorinstanzen zu XI ZR 149/11:

Landgericht Oldenburg, Urteil v. 11.09.2008 - 9 O 1139/06 -
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil v. 28.02.2011 - 3 U 47/08 -

Vorinstanzen zu XI ZR 173/11 - XI ZR 179/11 :

Landgericht Oldenburg, Urteil v. 06.06.2012 - 9 O 4267/04, 9 O 1121/05, 9 O 87/07, 9 O 2108/06, 9 O 710/06, 9 O 3429/05, 9 O 71/05 -
OLG zur Banken­haftung bei arglistiger Täuschung des Immobilien­käufers durch Vermittler im Struktur­vertrieb (Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil v. 10.3.2011 - 8 U 53/10 u.a. -)

Angaben zum Gericht:

Gericht: Bundesgerichtshof

Entscheidungsart: Urteil

Datum: 06.06.2012

Aktenzeichen: XI ZR 149/11, XI ZR 173/11, XI ZR 174/11, XI ZR 175/11, XI ZR 176/11, XI ZR 177/11, XI ZR 178/11, XI ZR 179/11



Eingestellt am 06.06.2012 von Rechtsanwalt Bosche
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