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Berufungsgericht kann alle Tatsachen nochmals erheben
In Deutschland ist die Berufung eine zweite Tatsacheninstanz. Das bedeutet, das Berufungsgericht - meistens ein Landgericht - ist nicht an die Beweiserhebung des ersten Gerichts - meistens ein Amtsgericht - gebunden. Die Bindungswirkung trifft nur für das Revisionsgericht zu. Dennoch meinen viele Berufungsrichter, dass sie die Feststellungen des Amtsgerichtes wie Revisionsrichter gebunden sind. (vgl. LG Nürnberg- Fürth v. 4.04.2011 8 S 667/11). Bei grober Fahrlässigkeit kann ein Landgericht die Voraussetzungen anders annehmen als das Amtsgericht und eine Betriebsgefahr des Opferfahrzeuges vollständig außer acht lassen.
Rechtsanwalt Bosche am 18.07.2011
Eingestellt am 18.07.2011 von Rechtsanwalt Bosche
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