Blutprobe beim Alkoholtest; ein Fallbeispiel

Die Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch gelingt mit einigem Geschick auf die nachfolgend geschilderte Art und Weise. Die Fälle sind ähnlich gelagert.
Die Polizei hält bei einer Routinekontrolle einen Autofahrer an. Aufgrund von Atemgeruch wird dem Autofahrer Alkoholgenuss unterstellt. Zuerst wird ihm ein Atemalkoholtest angeboten: Er soll pusten. Der Autofahrer wird - mit drohendem Unterton - darauf hingewiesen, dass es ihm frei stehe, den Atemalkoholtest zu verweigern. Bei Verweigerung soll er aber mit zur Blutprobe. An dieser Stelle ist es wichtig, bereits den Atemalkoholtest zu verweigern. Denn: Der Polizeibeamte muss grundsätzlich den Richter vor jedem Körpereingriff befragen. Verweigert der Richter die Zustimmung, so fällt die Blutprobe ins Wasser. Hat der Polizist dem Richter nichts anderes mitzuteilen, als "Geruch" nach Alkohol, so ist dies dem Richter oft zu wenig. Er ordnet keine Blutprobe an. Hat die Polizei darüber hinaus allerdings noch einen positiven Alkoholtest auf dem Gerät, so reicht es dem Richter für die Anordnung einer Blutprobe aus. Also: Immer die Zustimmung des Richters zur Blutprobe verlangen. Ordnet die Polizei dann aus eigener Macht die Blutprobe an, so ist diese wegen der Umgehung des Richters unverwertbar (BVerfG 12.02.2007, 2 BvR 273/06). Unverwertbar bedeutet, man darf dem Autofahrer nicht mehr vorhalten, mit Alkohol im Blut gefahren zu sein. Er muss freigesprochen, oder das Verfahren muss eingestellt werden.


Eingestellt am 15.04.2011 von Rechtsanwalt Bosche
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