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Diskriminierung von Bewerbern öffentliche Arbeitgeber
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen vom Staat grundsätzlich nicht wegen einer Behinderung diskriminiert werden. Lediglich bei offensichtlicher Ungeeignetheit darf ein Bewerber um eine öffentliche Stelle benachteiligt werden. Alle anderen Erwägungen des Arbeitgebers machen die Entscheidgung falsch und anfechtbar (BVerwG v. 3.03.2011 5 C 16/10).
Eingestellt am 21.07.2011 von Rechtsanwalt Bosche
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