<< Zwang zur Tätigkeit muss hinreichend bestimmt sein | Ersatzansprüche des Mieters gleich geltend machen >> |
Gewerbliche Urheberrechtsverletzung
Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk illegal anbietet, kann gewerblich handeln. Damit ist es möglich, Auskünfte z.b. von Telekommunikationsanbietern zu erzwingen (LG München v. 12.07.2011 Az: 7 O 13/11).
Eingestellt am 29.07.2011 von Rechtsanwalt Bosche
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