Grundstückseigentümer haftet für Schäden an Pkw durch umgestürzten Baum

Schadensersatzrecht / Grundstücksrecht [05.06.2012]

Grundstückseigentümer haftet für Schäden an Pkw durch umgestürzten Baum

Eigentümer muss zweimal im Jahr Baumschau durch Fachmann durchführen lassen

Stürzt ein Baum auf einen geparkten Pkw, muss der Grundstückseigentümer den Schaden bezahlen, wenn er den Baum nicht durch einen Fachmann ausreichend hat kontrolliert lassen. Dies entschied das Landgericht Magdeburg.

Im zugrunde liegenden Fall stürzte im Juli 2009 auf dem Hof des im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücks in Quedlinburg eine Zitterpappel auf den dort parkenden Pkw des Klägers und zerstörte das Fahrzeug. Seinen Schaden am Pkw in Höhe von über 6.000 Euro verlangte der Autofahrer von dem Baumbesitzer erstattet.

Fachmann hätte bei Baumschau Vorschädigungen der Pappel erkannt

Zu Recht, wie das Landgericht Magdeburg entschied. Nach Auffassung des Gerichts muss der Eigentümer eines Baumes zweimal im Jahr in belaubtem und unbelaubtem Zustand eine Sichtprüfung des Baumes durchführen lassen, die so genannte "Baumschau". Hierbei wird geprüft, ob der Baum äußerlich krank ist oder Schäden hat. Die Baumschau muss dabei durch einen Fachmann durchgeführt werden, der auch erkennen kann, ob der Baum geschädigt ist. Nicht ausreihend ist es, wenn wie im hier entschiedenen Fall, die Baumschau durch einen Nichtfachmann erfolgt. Der durch das Gericht bestellte Sachverständige hat insoweit festgestellt, dass die Pappel Vorschädigungen aufwies, die einem Fachmann aufgefallen wären.

Weitere Entscheidungen zu diesem Thema:

Umstürzender Baum beschädigt PKW - Grundstücksbesitzer haftet nur bei Verschulden (Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil v. 20.9.1995 - 4 U 1761/95 -)
Amt muss Baum-Akte heraus­rücken: Bürgerin verlangt Information über die regel­mäßige Kontrolle eines Baumes (Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 2.10.2010 - VG 2 K 71.10 -)

Angaben zum Gericht:

Gericht: Landgericht Magdeburg

Entscheidungsart: Urteil

Datum: 26.04.2012

Aktenzeichen: 9 O 757/10



Eingestellt am 06.06.2012 von Rechtsanwalt Bosche
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