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Gutachter: Kosten abtreten unwirksam
Speziell Gutachter und Mietwagenunternehmen sind nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7.06.2011 gehalten, ihre Kosten genau zu beziffern. Der BGH vertritt die Ansicht, dass Forderungen genau bestimmbar sein müssen. Ansonsten können sie nicht abgetreten werden (BGH v. 7.06.2011 VI ZR 260/10). Hintergrund war ein Verkehrsunfall, bei dem sich der Unfallgeschädigte eines Sachverständigen zur Schadenermittlung bedient hatte. Der Gutachter ließ sich seine Kosten abtreten. Denn normalerweise würde ja der Auftraggeber - der Unfallgeschädigte - die Kosten des Gutachtens zahlen müssen nach dem Motto, "Wer die Musik bestellt, der zahlt sie auch". Damit kämen auf den Geschädigten weitere Kosten zu. Da dies den Unfallgeschädigten überhaupt nicht gefällt, lassen sich die Gutachter in den meisten Fällen die Kosten ihres eigenen Auftraggebers gegen die gegnerische Versicherung abtreten. Wenn ihnen die Ansprüche gehören, dann können sie theoretisch die Ansprüche selbst geltend machen. Dies ist in der Praxis jedoch nicht immer sehr leicht, vor allem, wenn in der Abtretungsurkunde nicht genau festgelegt ist, wie hoch der Abtretungsanspruch ist. Denn eine Abtretung eines Anspruches ist vergleichbar mit der Übereignung eines Gegenstandes, z.B. einem Auto. Es finden die sogenannten Vorschriften des Sachenrechts Anwendung. Es muss genau festgelegt werden, was und welcher Höhe abgetreten wird. Da die Gutachter oft nur Vordrucke verwenden, konnte hier nicht genau bestimmt werden, welcher Umfang die Abtretung hatte. Damit war die Abtretung nichtig, und konnte nicht von dem Gutachter selbst eingeklagt werden. Gutachter müssen also in Zukunft darauf achten, dass sie so genau wie möglich bestimmen, welcher Anspruch und in welcher Höhe der Anspruch auf sie abgetreten wird. Das gleiche Problem betrifft auch Mietwagenfirmen. Dort muss man sich zukünftig auch Gedanken machen, wie man die Forderungsabtretung konkreter machen kann.
R.A. Bosche am 18.07.2011
Eingestellt am 18.07.2011 von Rechtsanwalt Bosche
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