Kein Abwerbeverbot bei Konkurrenzanbietern

Wettbewerbsrecht / Schadensersatzrecht [22.05.2012]

Tiefkühlkost-Unternehmen kann Konkurrenzanbieter nicht das Abwerben von Handelsvertretern untersagen

Systematisches, wettbewerbswidriges Abwerben von Handelsvertretern nicht erkennbar

Ein Tiefkühlkost-Unternehmen kann einem Konkurrenzunternehmen das Abwerben von Handelsvertretern nicht generell untersagen. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg und wies damit eine Klage eines Großunternehmens auf Untersagung des Abwerbens sowie auf Zahlung von Schadensersatz ab.

Der Handel mit tiefgekühlten Lebensmitteln ist ein großer und umkämpfter Markt. Um die Ware an den Kunden zu bringen, setzen die Unternehmen häufig Handelsvertreter als Verkaufsfahrer ein. Diese Handelsvertreter tragen damit ganz wesentlich zum Erfolg der Unternehmen bei.

Kläger möchte Abwerbung von Handelsvertreter gerichtlich untersagen lassen

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein großes Tiefkühlkost-Unternehmen gegen einen kleineren Mitbewerber Klage vor dem Landgericht Osnabrück erhoben, weil der Mitbewerber nach Auffassung des Klägers zahlreiche Handelsvertreter des großen Unternehmens systematisch abgeworben habe. Ziel sei dabei gewesen, das Konkurrenzunternehmen quasi auszuhöhlen. Die klagende Fima wollte dem Mitbewerber jegliche Abwerbung von Handelsvertretern gerichtlich untersagen lassen. Außerdem solle der Mitbewerber für einen angeblich durch die Abwerbungen entstandenen Schaden in Höhe von rund 20 Millionen Euro aufkommen.

Grundlage für Schadensersatzansprüche nicht gegeben

Das Landgericht Osnabrück wies die Klage jedoch ab. Ein systematisches, wettbewerbswidriges Abwerben sei nicht zu erkennen. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat dieses Urteil jetzt im Wesentlichen bestätigt. Dem Konkurrenzunternehmen könne das Abwerben von Handelsvertretern nicht generell untersagt werden. Einzelne Vorfälle seien außerdem verjährt. Auch für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch sah das Gericht keine Grundlage.

Weitere Entscheidungen zu diesem Thema:

Vertriebsorganisation haftet für strafbares Verhalten ihres Handelsvertreters (Bundesgerichtshof, Urteil v. 15.3.2012 - III ZR 148/11 -)
Unternehmen haftet nicht für Gaunereien eines Mitarbeiters (Landgericht Coburg, v. 8.12.2004 - 22 O 503/04 -)

Angaben zum Gericht:

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg

Entscheidungsart: Beschluss

Datum: 17.05.2012



Eingestellt am 23.05.2012 von Rechtsanwalt Bosche
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