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Kommunaler "Seniorenbus" zulässig
Kommunaler "Seniorenbus" zulässig
Seniorenbus entzieht örtlichem Verkehrsunternehmen keine Fahrgäste
Die Verbandgemeinde Traben-Trarbach darf einen Buslinienverkehr für Senioren und Schwerbehinderte anbieten. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung bekannt gegeben.
Im hier vorliegenden Fall klagte ein Verkehrsunternehmen, welches auf dem Gebiet der Verbandsgemeinde gleichfalls einen genehmigten Linienverkehr unterhält. Die Klage blieb erfolglos.
Paralleler Busverkehr beeinträchtigt nicht die Wirtschaftlichkeit des klagenden Verkehrsunternehmens
Das Verkehrsunternehmen hatte geltend gemacht, der teilweise parallele Busverkehr der Verbandsgemeinde beeinträchtige die Wirtschaftlichkeit ihrer Buslinie. Dem folgten die Koblenzer Richter nicht. Die Genehmigungsbehörde habe im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums berücksichtigen dürfen, dass die Dörfer auf der Höhenlage des Hunsrücks und einzelne Moselorte nicht mehr über örtliche Versorgungseinrichtungen wie Lebensmittelläden, Arztpraxen oder Banken verfügten. Die Bevölkerung sei daher vielfach auf den Individualverkehr mit PKW angewiesen. Dieser stehe jedoch gerade der älteren Bevölkerung nicht uneingeschränkt zur Verfügung. Das Angebot der Verbandsgemeinde, auf sieben Fahrstrecken zweimal pro Woche für jeweils eine Hin- und Rückfahrt einen Kleinbus für acht Fahrgäste zu abgelegeneren Orten verkehren zu lassen, entziehe dem klagenden Unternehmen keine Fahrgäste.
Beschränkung des Fahrgastkreises auf Senioren und Schwerbehinderte gewährleistet nur geringfügige wirtschafltiche Beeinträchtigung
Es stelle vielmehr ein sinnvolles ergänzendes Angebot für ältere und schwerbehinderte Menschen dar, deren Mobilitätsbedürfnissen die bestehenden Buslinien nur teilweise gerecht würden. Mit der Ausgestaltung des Fahrpreises, der geringen Frequenz, der Beschränkung des Fahrgastkreises auf Senioren und Schwerbehinderte sowie mit dem zeitlichen Abstand von mindestens einer Stunde zum Angebot der Klägerin sei gewährleistet, dass diese wirtschaftlich allenfalls geringfügig beeinträchtigt werde
Angaben zum Gericht:
Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 24.05.2012
Aktenzeichen: 7 A 10246/12.OVG
Eingestellt am 07.06.2012 von Rechtsanwalt Bosche
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