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LVerfG weist Vorlage zum Gefahrhundegesetz als unzulässig zurück
Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht weist Vorlage zum Gefahrhundegesetz als unzulässig zurück
Vorlage wegen angenommener Verfassungswidrigkeit einer Norm ist grundsätzlich vom gesamten Spruchkörper eines Gerichts zu treffen
Das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht hat eine das Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz) betreffende Vorlage des Verwaltungsgerichts als bereits unzulässig verworfen. Zu einer verfassungsrechtlichen Prüfung kommt es damit nicht.
Das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beklagte Amt Schlei-Ostsee hatte in Anwendung der Vorschriften gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 4 des Gefahrhundegesetzes verfügt, dass der Schäferhund des Klägers als gefährlicher Hund gilt und der Kläger als Halter des Hundes deshalb künftig bestimmte gesetzliche Pflichten beachten muss (Anleinpflicht, kennzeichnendes Halsband, ggf. Maulkorb). Nach den Feststellungen des Amtes war der Hund über den Zaun des klägerischen Grundstücks gesprungen und hatte dort einen an der Leine geführten Cairn-Terrier durch einen Biss in den Nacken verletzt. Nach den Vorschriften des § 3 Abs. 3 Nr. 4 des Gefahrhundegesetzes gelten Hunde u.a. dann als gefährlich, wenn sie ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen zu sein oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben.
Vorlegende Einzelrichterin hält Vorschriften zum Gefahrenhundegesetz für zu unbestimmt
Die vorlegende Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts ist der Auffassung, dass diese Vorschrift nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Gesetzen entspreche und auch nicht geeignet sei, die mit dem Halten und Führen von Hunden einhergehenden Gefahren abzuwenden.
Vorlage setzt sich nicht ausreichend mit bereits ergangener Rechtsprechung zum Gefahrhunderecht auseinander
In dem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschluss stellt das Gericht klar, dass die Entscheidung über eine Vorlage zum Landesverfassungsgericht wegen angenommener Verfassungswidrigkeit einer anzuwendenden Norm des Landesrechts grundsätzlich vom gesamten Spruchkörper eines Gerichts und nicht wie geschehen von einem einzelnen Mitglied zu treffen ist. Zudem genüge die Vorlage nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen, insbesondere weil sie sich nicht ausreichend mit der zum Gefahrhunderecht bereits ergangenen Rechtsprechung auseinandersetze.
Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
Gefahrhundegesetz: § 3 Abs. 3 Nr. 4 nicht verfassungswidrig (Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil v. 14.2.2012 - 3 A 212/10 und 3 A 105/11 -)
Angaben zum Gericht:
Gericht: Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 21.05.2012
Aktenzeichen: LVerfG 1/11
Eingestellt am 23.05.2012 von Rechtsanwalt Bosche
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