Lastschriften überprüfen

Der Bundesgerichtshof läßt bei Gewerbetreibenden und Verbrauchern sogenannte "stillschweigende" Abbuchungen vom Konto zu. Der Kontoinhaber habe es ja in der Hand, die Abbuchungen rückgängig zu machen. Gewerbetreibende kontrollieren ihre Konten im Normalfall zeitnahe. Privatkunden rechnen oft nicht mit Abbuchungen und kontrollieren ihr Konto erst viel später. Der elfte Senat des BGH meint nun, dass mit Protesten des Kunden nach mindestens zwei Monaten keine Einwendungen mehr erhoben werden. Danach sind die Abbuchungen nicht mehr auf einfachem Weg rückgängig zu machen. Konten sollten daher auch von Privatkunden in deutlich kürzeren Abständen überprüft werden. Wird die Zweimonatsfrist versäumt, so bleibt noch die Klage (BGH v. 03.05.2011; XI ZR 152/09)

Eingestellt am 21.07.2011 von Rechtsanwalt Bosche
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