Mieterhöhung rechtmäßig: Wohnungen im Wohnhausseitenflügel sind laut Mietspiegel nicht vom Straßenlärm belastet

Mietrecht [08.06.2012]

Mieterhöhung rechtmäßig: Wohnungen im Wohnhausseitenflügel sind laut Mietspiegel nicht vom Straßenlärm belastet

Lage der konkreten Wohnung eines Hauses entscheidet über Einstufung als "lärmbelastet"

Liegt ein Wohnhaus an einer großen Straße, so sind sämtliche Wohnungen zur Straßenseite hin als "lärmbelastet" einzustufen. Gleichzeitig können jedoch Wohnungen, die sich zwar im selben Haus, jedoch in ruhigerer Lage im Seitenflügel oder im Hinterhaus befinden, als "neutral" hinsichtlich der Lärmbelastung eingestuft werden. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten Berlin hervor.

Im vorliegenden Fall wehrte sich ein Mieter gegen eine Mieterhöhung, da er der Meinung war, die Wohnung befinde sich aufgrund ihrer Straßenlage in einem besonders lärmbelasteten Bereich, was sich mietmindernd auswirke. Der Vermieter ging daraufhin gegen die Weigerung des Mannes gerichtlich vor.

Keine überdurchschnittliche Lärmbelastung im Seitenflügel des Hauses

Das Amtsgericht Tiergarten stellte fest, dass der Kläger Anspruch auf die Zustimmung des Mieters auf Erhöhung der monatlichen Bruttokaltmiete hatte. So sei das Umfeld der Wohnung nach Meinung des Gerichts als neutral zu bewerten. Bei einem Ortstermin habe man keine überdurchschnittliche Lärmbelästigung in der im Seitenflügel des Hauses gelegenen Wohnung des Beklagten feststellen können. Ein Blick in den Mietspiegel des Stadt Berlin von 2009 habe außerdem gezeigt, dass tatsächlich nur diejenigen Gebäude als besonders lärmbelastet gelten würden, die direkt an der Straße lägen. Die Gebäude hingegen, die von der Straße weiter entfernt seien, würden nicht unter die Kategorie "lärmbelastet" fallen. Einen Grund, die Mieterhöhung nicht zu akzeptieren, war demnach nicht gegeben. Der Beklagte musste die Mieterhöhung um monatlich 7 Euro somit hinnehmen.

Angaben zum Gericht:

Gericht: Amtsgericht Berlin Tiergarten

Entscheidungsart: Urteil

Datum: 28.01.2011

Aktenzeichen: 3 C 70/10



Eingestellt am 08.06.2012 von Rechtsanwalt Bosche
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)