OLG Jena: Beweisverwertungsverbot nach Alkoholfahrt

Zieht die Polizei bei der Ermittlung angeblicher Alkoholtäter nicht den Richter hinzu, so kann es passieren, dass die Blutprobe im Prozess nicht gegen den Beschuldigten verwertet werden kann. Für Körpereingriffe ist die richterliche Bestätigung erforderlich. In der Hauptverhandlung muss sich der Beschuldigte dann darauf berufen, dass der Richter hätte beauftragt werden müssen. Die Rechtsprechung hierzu ist nicht ganz zweifelsfrei. Denn, grundsätzlich hat das Gericht in Deutschland auch entlastende Umstände zugrunde zu legen. Der fehlende Richter bei der Blutprobe wäre ein entlastender Umstand. In der Praxis wird diese Pflicht nun dem Verteidiger auferlegt. Der unverteidigte Angeklagte kann gegen die Verwertung der Blutprobe alleine gar nichts unternehmen. Er weiß nämlich nicht, ob in der Akte die richterliche Zustimmung vermerkt ist. Fahrern mit Alkoholvorwürfen ist damit die "Selbstverteidigung" nahezu abgeschnitten. Nur noch Rechtsanwälten mit Akteneinsicht sind die Abläufe zwischen Polizei und Richter bekannt (vgl. OLG Jena v. 30.05.2011 1 Ss Bs 23/11)

Rechtsanwalt Bosche am 18.07.2011



Eingestellt am 18.07.2011 von Rechtsanwalt Bosche
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