Ohne Reparatur keine Umsatzsteuer

Seit mehreren Jahren versagt das deutsche Gesetz dem Geschädigten die Umsatzsteuer, wenn sie nicht angefallen ist. Es muss also eine Reparaturrechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer vorliegen. Dies gilt auch im Bereich des Baurechts. Auch dort kann Schadenersatz mit Umsatzsteuer nur verlangt werden, wenn die Umsatzsteuer nachgewiesen ist (OLG München Urteil v. 9.6.2011 - 9 U 502/11). Eine andere Frage ist, ob die allgemeine Regelung in § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB verfassungsgemäß ist. Denn die Umsatzssteuer in Höhe von derzeit 19 Prozent gehört wie alle anderen Posten zum Herstellungsaufwand. Vermindert man den Herstellungsaufwand um 19 Prozent, so erhält der Geschädigte einfach 19 Prozent weniger auf seinen hundertprozentigen Schaden. Statt hundert Prozent Schadenersatz gibt es nur noch 81 Prozent wenn er den Geldbetrag nimmt. Ebensogut könnte der Gesetzgeber zum Beispiel Aluminiubleche oder Wasserfarben vom Schadenersatz ausnehmen. Eine solche Reglung ist willkürlich und privilegiert nur die Versicherungsunternehmen. Diese werden bei Schadenersatzforderungen schlicht um 19 Prozent entlastet. Der Geschädigte wird um 19 Prozent enteignet.


Eingestellt am 01.08.2011 von Rechtsanwalt Bosche