<< Berufungsgericht kann alle Tatsachen nochmals erheben | Bewerbungen und Job Center >> |
Pfändungsfreigrenze angehoben
Bei Arbeitseinkommen liegt der unpfändbare Grundbetrag ab dem 1.7.2011 bei 1028,89 Euro. Bei Unterhaltspflicht erhöht sich der Betrag um jeweils 370,76 Euro für die erste unterhaltsberechtigte Person und um 215,73 für jede weitere unterhaltberechtigte Person. Das Pfändungsschutzkonto erhöht sich ebenfalls um diese Beträge.
Eingestellt am 21.07.2011 von Rechtsanwalt Bosche
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.