Selbständiger Softwareentwickler Gewerbetreibender

Verwaltungsrecht [21.05.2012]

Selbständiger Softwareentwickler und Datenbankverwalter ist Gewerbetreibender

Besteuerung der Einkünfte als freiberufliche Tätigkeit für Einstufung als Gewerbebetrieb unerheblich

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass es sich bei einem selbständigen Softwareentwickler und Datenbankverwalter um einen Gewerbetreibenden handelt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war ein Diplom-Wirtschaftsinformatiker (FH), der selbständig mit "Softwareentwicklung (Schwerpunkt Internet), Datenbanken und Multimedia" beschäftigt ist. Nach einer innerörtlichen Verlegung seines Betriebssitzes war er von der Beklagten aufgefordert worden, seine Tätigkeit als Gewerbe umzumelden. Mit der dagegen erhobenen Klage hat er geltend gemacht, er betreibe kein Gewerbe, sondern übe eine freiberufliche Tätigkeit aus. Er entwickle konkret-individuell zugeschnittene Software für wechselnde Auftraggeber. Solche Softwareoptimierung sei eine "ingenieurvergleichbare" Tätigkeit, die auch einkommensteuerrechtlich als freiberuflich anerkannt sei.

OVG bestätigt Einordnung der Tätigkeit des Softwareentwicklers als Gewerbe

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Einordnung der Tätigkeit als Gewerbe bestätigt. Zwar ist es zutreffend, dass der Gewerbebegriff, der in der Gewerbeordnung nicht definiert ist, nicht erfüllt ist, wenn der Kläger einen so genannten Freien Beruf ausübt. Die dafür - in der Gewerbeordnung ebenfalls nicht aufgeführten - Voraussetzungen liegen jedoch überwiegend nicht vor. So mangelt es an einer hinreichenden Eigenverantwortlichkeit, an fachlicher Unabhängigkeit und einem Gemeinwohlbezug; auch ist für die Tätigkeit des Klägers objektiv kein Hochschulabschluss erforderlich. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Einkünfte des Klägers als freiberufliche Tätigkeit besteuert werden.

Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
Kein Urheberrechtsschutz für Programmiersprache und Funktionalität eines Computerprogramms (Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil v. 2.5.2012 - C-406/10 -)

Angaben zum Gericht:
Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 16.05.2012
Aktenzeichen: 7 LC 15/10


Eingestellt am 21.05.2012 von Rechtsanwalt Bosche
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)