Wissenschaftsfreiheit und Meinungsfreiheit eines Autors ist stets mit dem Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten abzuwägen

Persönlichkeitsrecht verletzt: Plagiatsvorwürfe in wissenschaftlichem Werk müssen vom Autor nachgewiesen werden können

Ein Autor, der in einem wissenschaftlichen Werk einem anderen Autor vorwirft, Gedanken Dritter übernommen zu haben, ohne diese Behauptung nachweisen zu können, verletzt das Persönlichkeitsrecht des anderen Autors. Ein Autor darf im Rahmen der verfassungsrechtlich geschützten Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit solche Behauptungen zwar aufstellen, muss sie dann aber auch belegen können. Andernfalls erhält das ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht Vorrang vor der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.



Eingestellt am 13.06.2012 von Rechtsanwalt Bosche