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Zwang zur Tätigkeit muss hinreichend bestimmt sein
In vielen Fällen kann eine Tätigkeit nur von einer bestimmten Person vorgenommen werden. In diesen Fällen kann der Schulder vom Richter dazu verurteilt werden, die Handlung - etwa die Abmeldung eines Autos - vorzunehmen. Nimmt er trotzdem die Handlung nicht vor, so können empfindliche Zwangsgelder verhängt werden. Allerdings muss die geforderte Handlung hinreichend bestimm sein. Andernfalls kann sie auch nicht verlangt werden (BGH v. 19.05.2011 IZB 57/10).
Eingestellt am 29.07.2011 von Rechtsanwalt Bosche
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