Verteidigung beim Vorwurf der sexuellen Nötigung

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Die sexuelle Nötigung wird zumeist männlichen Beschuldigten vorgeworfen. Als angeblich Verletzte treten fast immer Frauen auf. Bei mutmaßlichen Angriffen gegen den Körper einer weiblichen Person wird der Vorwurf schnell "sexualisert". Ein vergleichbarer körperlicher Angriff gegen einen Mann reicht den Ermittlungsbehörden fast nie zu einem Strafverfahren wegen sexueller Nötigung aus. Die angeblich verletzte Zeugin muss lediglich behaupten, der Angriff sei von ihr sexuell empfunden worden und der Beschuldigte hat ein schwerwiegendes Problem.
Aus jeder Berührung wird bei entsprechender Betrachtung eine sexuelle Nötigung. Denn: wer eine Berührung erdulden muss, der gilt schon als genötigt. Ob der Vorwurf als "sexuell" gilt, liegt im Ermessen des Betrachters. Das Gesetz gibt keinerlei Auskunft über den Begriff des Sexuellen. Weder werden z.B. Geschlechtsteile benannt, noch andere Kriterien bestimmt.
Das Gesetz fordert für eine Nötigung lediglich, dass das Opfer etwas "Erdulden" musste. Da ein Opfer die Berührung immer erdulden musste, ist nach der Auffassung vieler Ermittler/innen der Tatbestand der Nötigung auf sexueller Grundlage sofort erfüllt. Kommt der schwammige Begriff des "Sexuellen" hinzu, so steht die Beschuldigung der sexuellen Nötigung im Raum.
Dem Täter drohen im Fall einer Verurteilung z.B. die Kündigung seines Arbeitsplatzes und eine nachhaltige Rufschädigung neben der Kriminalstrafe. Als Kriminalstrafe drohen allein schon bis zu drei Jahre Gefängnis oder Geldstrafe. Der Beschuldigte einer sexuellen Nötigung ist gut beraten, wenn er sich bereits bei der ersten Unterstellung anwaltlich verteidigen lässt. Er sollte sich vor allem nicht zu den Vorwürfen äußern. Verteidigungsaufträge nehmen wir an. Tel: 030 6183960.