Rechtsanwalt beim Vorwurf sexuelle Nötigung

Sexuelle Nötigung (§177 StGB)

Definition, Strafrahmen & Ihre Verteidigung bei Vorwürfen

Was ist sexuelle Nötigung?

Sexuelle Nötigung ist im deutschen Strafrecht gemäß §177 Absatz 5 StGB ein Verbrechen. Der Täter zwingt eine andere Person mit Gewalt, Drohung oder durch Ausnutzen einer schutzlosen Lage zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen.

Tatbestandsmerkmale

  • Gewalt: Körperlicher Zwang wie Festhalten, Einklemmen, Schläge
  • Drohung mit gegenwärtiger Gefahr: Androhung von Tod oder schwerer Verletzung
  • Ausnutzen einer schutzlosen Lage: z.B. bei Zustand von Bewusstlosigkeit oder Abgeschiedenheit

Eine sexuelle Handlung reicht bereits bei erheblicher Berührung, der Wille muss gegenwärtig verletzt sein.

Abgrenzung

Sexueller Übergriff liegt vor, wenn nur gegen den Willen gehandelt wird. Vergewaltigung ist gegeben, wenn der Tatbestand mit Eindringen verbunden ist (§ 177 Abs.6 StGB).

Strafrahmen

Die Strafe beträgt laut §177 Abs.5 StGB mindestens 1 Jahr. In schweren Fällen (z.B. mit Waffe, gemeinschaftlich, schwere Folgen) ist die Mindeststrafe 2–3 Jahre, die Höchststrafe bis zu 15 Jahren Freiheitsentzug.

Versuch & Rücktritt

Ein Versuch ist strafbar ab Ansetzen zur Tat. Rücktritt ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, hebt aber nicht bereits verwirklichte Nö­tigungs­handlungen auf.

Verjährung & Opferrechte

Verjährungsfrist beträgt 20 Jahre. Opfer haben Anspruch auf Schmerzensgeld und Unterstützung – z.B. psychosoziale Begleitung :contentReference[oaicite:3]{index=3}.

Ihre Verteidigung

Bei Vorwürfen raten wir zu schneller Kontaktaufnahme. Wir prüfen die Beweislage, widerlegen Tatbestandsmerkmale (z.B. fehlende Zwangswirkung) und setzen uns für Sie ein – außergerichtlich und vor Gericht.

Tägliche Praxis

Die sexuelle Nötigung wird zumeist männlichen Beschuldigten vorgeworfen. Als angeblich Verletzte treten fast immer Frauen auf. Bei mutmaßlichen Angriffen gegen den Körper einer weiblichen Person wird der Vorwurf schnell "sexualisert". Ein vergleichbarer körperlicher Angriff gegen einen Mann reicht den Ermittlungsbehörden fast nie zu einem Strafverfahren wegen sexueller Nötigung aus. Die angeblich verletzte Zeugin muss lediglich behaupten, der Angriff sei von ihr sexuell empfunden worden und der Beschuldigte hat ein schwerwiegendes Problem.
Aus jeder Berührung wird bei entsprechender Betrachtung eine sexuelle Nötigung. Denn: wer eine Berührung erdulden muss, der gilt schon als genötigt. Ob der Vorwurf als "sexuell" gilt, liegt im Ermessen des Betrachters. Das Gesetz gibt keinerlei Auskunft über den Begriff des "Sexuellen". Weder werden z.B. Geschlechtsteile benannt, noch andere Kriterien bestimmt.
Das Gesetz fordert für eine Nötigung lediglich, dass das Opfer etwas "Erdulden" musste. Da ein Opfer die Berührung immer erdulden musste, ist nach der Auffassung vieler Ermittler/innen der Tatbestand der Nötigung auf sexueller Grundlage sofort erfüllt. Kommt der schwammige Begriff des "Sexuellen" hinzu, so steht die Beschuldigung der sexuellen Nötigung im Raum.
Dem Täter drohen im Fall einer Verurteilung z.B. die Kündigung seines Arbeitsplatzes und eine nachhaltige Rufschädigung neben der Kriminalstrafe. Als Kriminalstrafe drohen allein schon bis zu drei Jahre Gefängnis oder Geldstrafe. Der Beschuldigte einer sexuellen Nötigung ist gut beraten, wenn er sich bereits bei der ersten Unterstellung anwaltlich verteidigen lässt. Er sollte sich vor allem nicht zu den Vorwürfen äußern. Verteidigungsaufträge nehmen wir an. Tel: 030 6183960.