Berlin, den 24.11.2011: Auch bei nur 0,4 Promille kann die Versicherung die Leistung um die Hälfte kürzen.

Ein Autofahrer war mit 0,4 Promille bei guten Verkehrsbedingungen von der Straße abgekommen. Die Vollkaskoversicherung kürzte die Leistung um 50%. Dies ist rechtens meint das LG Flensburg. Der Kläger hatte angegeben, er sei Hobbyrennfahrer.Das Gericht unterstellte ihm, dass er gerade aufgrund seiner Erfahrungen den Unfall ohne Alkohol vermieden hätte. Die Angaben über den Rennfahrer hatte hatte das Landgericht also gegen den Autofahrer verwendet (LG Flensburg v. 24.08.2011 4O 9/11).
Grundsätzllich gilt auch im Straßenverkehr, dass jeder Beteiligte so wenig Angaben machen sollte, wie irgend möglich. Es ist wie im Hollywood- Film: Alles was Sie sagen, kann und wird gegen Sie verwendet werden.


Eingestellt am 24.11.2011 von Rechtsanwalt Bosche
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)