Berlin, den 24.11.2011: Volle Gutachterkosten auch bei Mitschuld.

Nur auf den ersten Blick erscheint logisch, dass bei Mitverschulden die Kosten des Unfallgutachtens vom Unfallgegner nur in Höhe seines Verschuldensanteils ersetzt werden müssen. Die Gutachterkosten können leicht 20 % des Unfallschadens ausmachen und sind daher nicht ganz unbeträchtlich. Dieser Betrachtung sind in letzter Zeit einige Gerichte entgegen getreten mit der Begründung, dass der Geschädigte ja kein Teilgutachten in Höhe des gegnerischen Verschuldens anfertigen lassen kann. Er muss ein ganzes Gutachten anfertigen lassen, um den ganzen Schaden zutreffend zu ermitteln. Da das Gutachten die Grundvoraussetzung zur Schadenfeststellung ist, muss der Unfallgegener die Gutachterkosten ganz zahlen, auch wenn er nur zum Teil schuld ist (OLG Frankfurt a.M. v. 5.4.2011 22 U 67/09). Es bleibt abzuwarten, ob sich der Bundesgerichtshof dieser Ansicht anschließt.


Eingestellt am 24.11.2011 von Rechtsanwalt Bosche
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