"Big Brother"-Gewinn ist einkommensteuerpflichtig

Steuerrecht [06.06.2012]

"Big Brother"-Gewinn ist einkommensteuerpflichtig

Aktives und passives Verhalten bei Fernsehshow ist durch entgeltlichen Teilnahmevertrag als steuerpflichtige sonstige Leistung zu werten

Der Gewinner (der 5. Staffel) des TV-Sendeformats "Big Brother" ist mit dem dort erzielten "Projektgewinn" in Höhe von 1 Millionen Euro einkommensteuerpflichtig. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls schuldete - wie alle anderen Kandidaten auch - dem Big Brother-Veranstalter seine ständige Anwesenheit im Big Brother-Haus; er musste sich während seines Aufenthalts ununterbrochen filmen und belauschen lassen und nach Auswahl an Wettbewerben mit anderen Kandidaten teilnehmen.

BFH bejaht Steuerpflichtigkeit der Gewinnsumme

Dieses aktive wie passive Verhalten des Klägers hat der Bundesfinanzhof auf der Basis des entgeltlichen Teilnahmevertrags als steuerpflichtige sonstige Leistung angesehen. Mit der Annahme des Projektgewinns hat der Kläger diesen seiner erwerbswirtschaftlichen und damit steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zugeordnet. Die Zufallskomponente in Gestalt der zwischenzeitlichen Publikumsvoten und des Schlussvotums des Publikums stellt sich auch und gerade als Bestandteil des Teilnahmevertrags und konkrete Ausgestaltung der vertraglich von vornherein eingeräumten Gewinnchance dar.

Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:

'Big Brother'-Gewinner muss Preisgeld versteuern (Finanzgericht Köln, Urteil v. 29.10.2009 - 15 K 2917/06 -)

Angaben zum Gericht:

Gericht: Bundesfinanzhof

Entscheidungsart: Urteil

Datum: 24.04.2012

Aktenzeichen: IX R 6/10


Eingestellt am 06.06.2012 von Rechtsanwalt Bosche