Blutprobe grundsätzlich nur mit Richter

Die Einstellung eines Verfahrens wegen Trunkenheitsfahrt gelingt gerne auch in folgender Konstellation: Der Autofahrer hat bereits gepustet, die Blutprobe wurde unter einer "Droh- und Belehrungskulisse" abgegeben und ist deutlich über dem Erlaubten. Allerdings wurde der Richter nicht eingeschaltet weil es "Nacht" war und angeblich kein Richter erreichbar war: Leider oder zum Glück ? Denn, oft haben ganze Regionen und Großstädte keine Bereitschaftsrichter. Oder, die Bereitschaftsrichter sind schwer zu erreichen. Also versucht die Polizei oft gar nicht erst den Richter zu informieren. Will die Polizei jetzt aus eigener Macht eine Blutprobe durchführen, muss sie genau vermerkten, was sie alles unternommen hat, einen Richter zu kontaktieren. Fehlt es an einer ausreichenden Dokumentation in der Polizeiakte, so ist die Blutprobe unverwertbar mit der Folge der Einstellung oder des Freispruches (OLG Düsseldorf NZV 2010, 306).


Eingestellt am 15.04.2011 von Rechtsanwalt Bosche
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