Die Blutprobe als Mutprobe

Viele denken, dass Mitwirkungshandlungen bei polizeilichen Anordnungen wie der "Blutprobe" einen "Abschlag" bringen, nämlich eine mildere Strafe oder sonstige Verbesserung ihrer Situation. Das Gegenteil ist richtig. Die Selbstüberführung ist für die Ermittlungsorgane die traditionell schönste Überführung. Viel mehr Mut erfordert es, die Blutprobe ohne richterliche Anordnung zu verweigern. Wer ruft schon gerne nach dem Richter. Es herrscht nämlich die Vorstellung, dass der Richter erst recht auf der Gegenseite steht. Dies ist aber nur bedingt richtig. Wer nach dem Richter verlangt, der handelt nach dem Gesetz und tut nichts Unrechtes. Er macht es den Ermittlern aber deutlich schwerer. Ein Richter ist nämlich nicht allzu oft oder sogar Nachts und am Wochenende erreichbar. Willigt der Verkehrsteilnehmer in eine Blutprobe ein, so ist sie später ohne weiteres für ein Urteil gegen ihn verwertbar. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn der Verkehrsteilnehmer aus Anlass der Blutprobe schon gar nicht mehr in der Lage war, die Kompliziertheiten mit Richter hin oder her zu verstehen, meint jedenfalls das OLG Jena im Beschluss vom 6.10.11 1 Ss 82/11.


Eingestellt am 14.02.2012 von Rechtsanwalt Bosche
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