Ersatzansprüche des Mieters gleich geltend machen

Auch Mieter haben kein Geld zu verschenken. Nach jüngerer Rechtsprechung muss der Mieter oftmals keine Schönheitsreparaturen durchführen. Renoviert er die Wohnung in Unkenntnis der Rechtslage dennoch, so kann er Ersatzansprüche gegen den Vermieter geltend machen. Diese Ansprüche muss er aber spätestens sechs Monate nach seinem Auszug anhängig machen (BGH v. 4.05.2011- VIII ZR 195/10). Versäumt er die Frist, so können schnell mehrere Tausend Euro verloren gehen.


Eingestellt am 01.08.2011 von Rechtsanwalt Bosche
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