Hehlerei oder Unterschlagung bei Autoverschiebung

Angeklagt war der Beschuldigte, weil er Autos nach Nordafrika verschoben haben soll, die ihm ein anderer überlassen hatte. Der andere hatte die Fahrzeuge geleast. Verurteilt wurde der Angeklagte wegen Hehlerei. Hehlerei ist ein relativ schweres Delikt mit weiteren Verschärfungen: Banden- und gerwerbsmäßige Begehung. Dagegen kommt nur Unterschlagung in Betracht, wenn die Vortat noch nicht abgeschlossen ist. Der Leasingnehmer begeht durch das Verschieben der Autos nur eine Unterschlagung. Da er nur Leasingnehmer ist, hat er keine volles Eigentum und kann dieses nicht zur Hehlerei überlassen. Folglich konnte der Autoschieber keine Hehlerei begehen, sondern nur an der Unterschlagun teilnehmen. Damit traf ihn lediglich der mildere Strafrahmen der Unterschlagung (BGH Beschluss v. 14.04.2011 4 StR 121/12).


Eingestellt am 01.08.2011 von Rechtsanwalt Bosche
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