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Hochschulmeisteschaften unterliegen der gesetzlichen Unfallversicherung
Teilnahme an Hochschulmeisterschaften unterliegt der gesetzlichen Unfallversicherung
Hochschulmeisterschaften sind nicht mit Betriebssport gleichzustellen
Nimmt ein Student für seine Universität an einer Hochschulmeisterschaft teil, unterliegt er dabei dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das Sozialgericht Mainz.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Wirtschaftspädagogik-Student mit dem Wahlpflichtfach Sport an den Deutschen Hochschulmeisterschaften im Basketball teilgenommen und sich im Finale am Knie verletzt. Die zuständige Unfallkasse Rheinland-Pfalz vertrat die Auffassung, dass die Teilnahme am allgemeinen Hochschulsport zwar grundsätzlich versichert sei, ebenso wie beim Betriebssport erfasse der Versicherungsschutz jedoch nicht die Teilnahme an Wettkämpfen.
Hochschulsport im Hochschulgesetz gesetzlich verankert
Dieser Auffassung schloss sich das Sozialgericht Mainz nicht an, sondern bejahte zu Gunsten des Klägers einen (versicherten) Arbeitsunfall, da Hochschulmeisterschaften nicht mit Betriebssport vergleichbar seien. Der Hochschulsport sei im Hochschulgesetz gesetzlich verankert und sehe auch die Ausrichtung von Wettkämpfen vor. Die Teilnahme der eigenen Studenten an Hochschulmeisterschaften stehe zudem auch im Interesse der Hochschule, da bei guter Platzierung u.a. das Ansehen der Hochschule steige. Im Übrigen bestehe aufgrund des Wahlpflichtfachs Sport auch eine Verbindung zur Teilnahme an den Hochschulmeisterschaften, auch wenn die Teilnahme für das Studium konkret keine Auswirkungen hatte und eine Teilnahme nicht erwartet worden sei.
Weitere Entscheidungen zu diesem Thema:
Entfernen eines Metallrohres von der Autobahn ist versicherte Tätigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung (Bundessozialgericht, Urteil v. 28.3.2012 - B2 U 7/11 R -)
Sturz im Fußballstadion – Zum Unfallversicherungsschutz eines Busfahrers während der Pause (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil v. 25.10.2011 - L 3 U 52/11 -)
Angaben zum Gericht:
Gericht: Sozialgericht Mainz
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 23.05.2012
Aktenzeichen: S 10 U 239/09
Eingestellt am 24.05.2012 von Rechtsanwalt Bosche
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