Keine Strafmilderung bei Drogendelikten

Nach dem Betäubungsmittelgesetz kann ein Beschuldigter eine gesetzliche Strafmilderung erhalten, indem der sogenannte Strafrahmen nach unten verschoben wird. Nach der Eröffnung des Hauptverfahrens soll dies nicht mehr möglich sein. Es kann aber immer noch eine Strafmilderung nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen erfolgen (BGH Beschl. v. 15.03.2011, 1 Str 75/11)


Eingestellt am 21.07.2011 von Rechtsanwalt Bosche
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