Kinder haften erst ab 10 im Verkehr

Ein elfjähriges Kind war aus dem elterlichen Auto gesprungen und über eine Landstraße auf die andere Straßenseite gerannt. Es hatte nicht aufgepasst und war von einem Auto angefahren worden. Der Autofahrer war nicht zu schnell gefahren. Nach dem starren Gesetz kann dem Kind sein eigenes Verhalten ab dem Alter von zehn Jahren vorgehalten werden. Allerdings soll die Tatsache bei der Mithaftung berücksichtigt werden müssen, wenn das Kind das Alter von 10 Jahren gerade erst überschritten hat (OLG Celle v. 08.06.2011 14 W 13/11).


Eingestellt am 01.08.2011 von Rechtsanwalt Bosche
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