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Mietminderung in einer Altbauwohnung: Kein Mangel aufgrund knarrender Dielen und schwergängiger Türen
Mietminderung in einer Altbauwohnung: Kein Mangel aufgrund knarrender Dielen und schwergängiger Türen
Nur erhebliche Beeinträchtigungen berechtigen im Altbau zur Mietminderung
Wer eine Altbauwohnung bezieht, der muss mit gewissen "Schönheitsfehlern" leben und kann diese nicht als einen Mangel der Mietsache geltend machen. Neben knarrenden Dielen und unebenen Fußböden kann auch die Toilette bis zu einem gewissen Grad verschmutzt sein, ohne dass darin ein Mietmangel besteht. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Köpenick hervor.
Im vorliegenden Fall machten die Mieter einer Altbauwohnung Mietminderung geltend, da sie in knarrenden Dielen, einem unebenen Fußboden, verschmutzten Drückergarnituren und nicht gang- und schließbaren Flügeltüren sowie einer verschmutzten Toilette einen Mietmangel sahen.
Sind Mängel vor Übernahme der Wohnung erkennbar, so kann keine Mietminderung geltend gemacht werden
Das Amtsgericht Köpenick entschied, dass Minderung aufgrund der geltend gemachten Mängel nicht in Frage kam. Knarrende Dielen, schwergängige Türen, verschmutzte Drückergarnituren und unebene Fußböden seien in Altbauten bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen. Auch verschmutzte Toiletten seien grundsätzlich kein Mangel bei gebrauchten Wohnungen. Nur erhebliche Beeinträchtigungen berechtigten zur Mietminderung (§ 537 Abs. 1 S. 2 BGB), die im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar gewesen seien. Zudem seien die aufgeführten Mängel vor Übernahme der Wohnung erkennbar gewesen, so dass sich die Beklagten auf eine Minderung nicht haben berufen können.
Weitere Entscheidungen zu diesem Thema:
Dielenfußboden: Knarrende Dielen eines Holzfußbodens können einen Mietmangel darstellen (Amtsgericht Neukölln, Urteil v. 19.11.1991 - 8 C 385/91 -)
Zugige Fenster sind bei Altbauten nicht unbedingt ein Mietmangel (Landgericht Karlsruhe, Urteil v. 23.9.2005 - 9 S 157/05 -)
Angaben zum Gericht:
Gericht: Amtsgericht Köpenick
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 26.11.1998
Aktenzeichen: 2 C 305/98
Eingestellt am 29.05.2012 von Rechtsanwalt Bosche
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