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Neue Harz IV Reglung ist verfassungsgemäß
Für ein menschenwürdiges Existenzminimum hat der Gesetzgeber die notwendigen Leistungen eines ledigen alleinstehenden Leistungsberechtigten realitätsgerecht auf 364 Euro festgesetzt. Hinzu kommt in der Regel noch die Miete und die Krankenversicherung.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Neuregelung des Hartz IV-Regelsatzes.
Im zugrunde liegenden Fall verneinte das Landessozialgericht Baden-Württemberg jegliche verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die durch den Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Januar 2011 vorgenommene Neuregelung des Hartz IV-Regelsatzes für alleinstehende erwerbsfähige Leistungsberechtigte auf 364 Euro. Der Gesetzgeber habe die vom Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 9. Februar 2010 aufgestellten Kriterien für die Bemessung des Regelbedarfs zutreffend umgesetzt.
Eingestellt am 26.07.2011 von Rechtsanwalt Bosche
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