Neuregelung des Anspruchs auf Teilerlass der Grundsteuer bei gemindertem Mietertrag verfassungsgemäß

Steuerrecht [31.05.2012]

Neuregelung des Anspruchs auf Teilerlass der Grundsteuer bei gemindertem Mietertrag verfassungsgemäß

Anwendung der Neuregelung bereits für das Jahr 2008 nicht zu beanstanden

Die Neuregelung des Anspruchs auf Teilerlass der Grundsteuer bei einem geminderten Mietertrag durch das Jahressteuergesetz 2009 und die Anwendung dieser Neuregelung bereits für das Jahr 2008 sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Nach § 33 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bestand ein Anspruch auf Teilerlass der Grundsteuer bereits dann, wenn der tatsächliche Rohertrag aus der Vermietung oder Verpachtung eines bebauten Grundstücks in einem Jahr um mehr als 20 % niedriger als der normale Rohertrag war und der Steuerschuldner die Mindereinnahmen nicht zu vertreten hatte. Waren diese Voraussetzungen erfüllt, war die Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes zu erlassen, der vier Fünfteln des Prozentsatzes entsprach, um den der tatsächliche Rohertrag niedriger als der normale Rohertrag war. Nach der ab dem Jahr 2008 geltenden Neuregelung besteht ein Anspruch auf Teilerlass der Grundsteuer demgegenüber erst dann, wenn der tatsächliche Rohertrag in einem Jahr um mehr als 50 % niedriger als der normale Rohertrag ist. Zudem ist die Grundsteuer in diesem Fall nur in Höhe von 25 % zu erlassen. Wird überhaupt kein Rohertrag erzielt, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 % zu erlassen.

Voraussetzungen für Anspruch auf Teilerlass der Grundsteuer ausreichend sachlich gerechtfertigt

Der Bundesfinanzhof hat dazu entschieden, dass der Gesetzgeber dadurch, dass er den Anspruch auf Teilerlass der Grundsteuer von einer Abweichung des tatsächlichen Rohertrags vom normalen Rohertrag von mehr als 50 % abhängig macht und dies bereits für das Jahr 2008 gilt, den ihm vom Grundgesetz eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat. Für diese Regelungen bestünden hinreichende sachliche Gründe. Nicht zu prüfen war, ob die Anknüpfung der Grundsteuer an die Einheitswerte für die Jahre ab 2008 noch verfassungsgemäß ist oder ob dies wegen der für die Einheitsbewertung maßgebenden Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 bzw. im Beitrittsgebiet vom 1. Januar 1935 nicht der Fall ist.

Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:

Kein Grundsteuererlass wegen unterschiedlicher Steuermesszahlen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 5.4.2006 - 10 C 6.05 und 10 C 8.05 -)

Angaben zum Gericht:

Gericht: Bundesfinanzhof

Entscheidungsart: Urteil

Datum: 18.04.2012

Aktenzeichen: II R 36/10



Eingestellt am 31.05.2012 von Rechtsanwalt Bosche
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