PKW eines Gehbehinderten ist nicht pfändbar

Ein gehbehinderter Schulder darf sein Auto behalten, wenn dieses zur Eingliederung in das öffentliches Leben erforderlich ist und damit die Nachteile der Gehbehinderung kompensiert werden. Eine Pfändung des Autos ist dann ausgeschlossen (BGH v. 16.06.2011 VII ZB 12/09).


Eingestellt am 29.07.2011 von Rechtsanwalt Bosche
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