Rechtsanwalt darf auch vor Gutachten eingeschaltet werden.

Bei Verkehrsunfällen gehen viele Menschen zuerst zum Rechtsanwalt. Manche wollen zunächst wissen ob es sich lohnt, einen Gutachter einzuschalten. Andere möchten sich vorab über die Situation einen Überblick verschaffen. Versicherungen verweigern oft die Bezahlung mit dem Argument, der Geschädigte verstoße gegen seine sogenannte Schadensminderungspflicht. Er könne schließlich gleich zum Gutachter gehen. Dieser Argumentation ist das Landgericht Saarbrücken entgegen getreten. Es hat festgestellt, dass sich ein Bürger vor irgendwelchen anderen Maßnahmen zuerst einmal rechtliche beraten lassen darf (LG Saarbrücken v. 7.06.2011 - 13 S 43/11). Niemand muss ohne Kenntnis seiner Rechte handeln. Daher verletzt der direkte Weg zum Rechtsanwalt nicht die Schadensminderungspflicht des Geschädigten. Die Versicherung muss den Rechtsanwalt vielmehr als Teil des Schadens bezahlen.


Eingestellt am 25.07.2011 von Rechtsanwalt Bosche
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