Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung erschwert

Bei der sogenannten Selbstanzeige zur Befreiung vom Vorwurf der Steuerhinterziehung ist größte Sorgfalt an den Tag zu legen. Eine wirksame Strafbefreiung tritt nur ein, wenn die engen Grenzen der neuen Gesetzesverschärfung beachtet werden. Die strafbefreiende Selbstanzeige verwandelt sich ansonsten schnell zur Selbstbestrafung. Werden Fehler gemacht, so werden den Ermittlungsbehörden möglichereweise steuerliche Tatsachen mitgeteilt, auf die sie ohne die Selbstanzeige nicht gekommen wären. Hinzu kommt, dass der Betroffene oft nicht mehr genau weiß, welche Einnahmen er in welchem Jahr hatte. Der BGH hält aber bereits eine Abweichung von mehr als 5 % für schädlich für die Strafbefreiung. Auch wenn der Steuerschuldner zur Steuerehrlichkeit zurückkommen will, kann ihm diese geringe Toleranz schnell zum Verhängnis werden nach dem Motto: Hätte ich doch bloß den Mund gehalten (vgl. BGH Beschl. v. 25.7.2011 1 StR 631/11).


Eingestellt am 10.10.2011 von Rechtsanwalt Bosche
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